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Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Zahnersatz
Lieferungen von Zahnersatz durch einen Zwischenhändler, der weder Zahnarzt noch Zahntechniker ist, fallen nicht unter die in Art. 13 A Abs. 1 Buchst. e 6. EG-RL vorgesehene Steuerbefreiung und unterliegen daher der in Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL aufgestellten allgemeinen Regel der Mehrwertbesteuerung. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL berechtigen solche Lieferungen zum Vorsteuerabzug.