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Abschreibung einer Mehrfachparkanlage
Eine Mehrfachparkanlage ist kein eigenständiges, entsprechend seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibbares Wirtschaftsgut, sondern stellt einen der Abschreibung der einzelnen Gebäudeteile i. S. des § 7 Abs. 5a EStG unterliegenden unselbständigen Gebäudebestandteil dar. Eine an einem Miet- und Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage ist analog zu den Gebäudeteilen, denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.