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Einkommensteuer | Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten nicht steuerbar
▶ Urteil: (1) § 22 Nr. 1a EStG regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte steuerbar sind. Ein Rückgriff auf § 22 Nr. 1 EStG ist nicht möglich. (2) Das (BStBl I 1998, S. 1392) beinhaltet eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts und ist dementsprechend nicht maßgeblich. (3) Durch ein DBA können nationale Besteuerungsrechte nicht konstituiert werden (EFG 2006, S. 964).
▶ Hinweis: Das FG stellt klar, dass Unterhaltszahlungen des von der Klin. dauernd getrennt im Ausland lebenden Ehemannes nicht steuerbar sind. Nach § 22 Nr. 1a EStG zählen zu den sonstigen Einkünften die „Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können” (Korrespondenzprinzip). In Fällen, in denen zwar der Regelungsbereich des § 22 Nr. 1a EStG eröffnet is...BStBl II 2004, S. 1047