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Erbschaftsteuer | Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil v. - 4 K 7107/02 Erb NWB SAAAC-16432 entschieden, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliege, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung. Das Finanzamt hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Die Grundsätze der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind daher abweichend von R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR nach dem