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Umsatzsteuer | Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung
Den Anforderungen von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Gemäß § 31 Abs. 3 UStDV können für die Angabe des Leistungsempfängers auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die Angabe einer Steuernummer des Leistungsempfängers oder einer Auftragsnummer, ohne dass sich über diese Angaben und beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger über vorzuhaltende Unterlagen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ergeben, genügt diesen Anforderungen nicht. Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten der Finanzbehörden zur Identifizie...