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Einkommensteuer; | Einkünftezurechnung beim Erben, Nießbraucher und Vermächtnisnehmer (§ 12 Nr. 2 EStG)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Erbe setzt die Einkunftserzielung des Erblassers so lange fort, bis der Nießbraucher selbst die Vermieter- bzw. Verpächterstellung einnimmt. (2) Zahlungen des Erben an den Nießbraucher fallen unter § 12 Nr. 2 EStG, wenn sie beim Erblasser ebenfalls nicht abzugsfähig gewesen wären. (3) Bis zur Erfüllung eines Vermächtnisses sind die Einkünfte aus dem Erbe regelmäßig dem Erben zuzurechnen. Während dieser Zeit an den Vermächtnisnehmer erfolgte Zahlungen sind der Vermögenssphäre zuzurechnen.