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Finanzgerichtsordnung | Unzulässiger Antrag auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO)
Weist das Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, ist ein entsprechender Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 FGO unter Hinweis auf das Vorliegen eine Existenzgefährdung des Antragstellers nur zulässig, wenn der Antragsteller unverschuldet verhindert war, diesen Gesichtspunkt bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren geltend zu machen ().