Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO i. d. F. des JStG 2007
Noch vor der Verkündung des neuen JStG 2007 hat das BMF mit einem Schreiben vom (IV A 4 - S 0224 - 12/06) zu der neu eingeführten Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte gem. § 89 AO Stellung genommen.
Die Gebührenpflicht wird am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 in Kraft treten, weshalb eine Gebühr erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben ist. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert ist gem. § 39 Abs. 2 GKG analog auf 30 Mio € begrenzt.