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Berufsrecht; | Zulässigkeit einer Sternsozietät (§ 59a BRAO)
Zwar kann Rechtsanwälten nach den Bestimmungen der BRAO untersagt werden, mehreren Sozietäten gleichzeitig anzugehören (a. A. Römermann in: Hartung/Holl, § 31 BerufsO Rn. 20 ff., 30 ff.); dagegen kann ihnen nicht verwehrt werden, sich mit Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammenzuschließen, die ihrerseits einer weiteren Sozietät angehören ( AnwZ [B] 89/98).