Altersgrenze bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab 2007
Bezug:
Das dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Folgendes mitgeteilt:
„Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1652) wird ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt (§ 32 EStG). Durch § 52 Abs. 40 EStG erfolgt der Übergang auf die neue Altersgrenze gleitend. Die neue Altersgrenze hat auch Auswirkungen auf den Bereich der privaten Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und § 10a EStG i. V. m. § 82 EStG mit Verweis auf § 32 EStG). Um zu vermeiden, dass es bei vor dem abgeschlossenen Verträgen zu einer Einschränkung der vereinbarten Hinterbliebenenasbsicherung kommt, ist für das Vorliegen einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung (bzgl. der Altersgrenze) weiter auf § 32 EStG in der bis zum geltenden Fassung abzustellen (§ 52 Abs. 40 Satz 7 und 8 EStG, s. a. BT-Drs. 16/2028 vom ).
Zu den Auswirkungen der neuen Altersgrenze auf die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung wurde beschlossen, dass bei den grundlegenden Vorgaben zur Hinterbliebenenabsicherung der Gleichklang zwischen der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleiben soll. Rz. 157 des (BStBl 2004 I S. 1065) ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden, für das Vorliegen einer begünstigen Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 EStG in der bis zum geltenden Fassung gilt. Für die entfallende Versorgungsbedürftigkeit ab Vollendung des 27. Lebensjahres (Rz. 177 des BMF-Schreibens) gilt dies entsprechend. Für die Praxis bedeute dies, dass die entsprechenden Satzungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Versorgungsregelungen für Zusagen, die nach dem erteilt werden, anzupassen sind. Ein dauerhaftes Abstellen auf das 27. Lebensjahr – wie z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamten-/Soldatenversorgung – ist nicht sachgerecht, denn es würde eine Zusatzversorgung ggü. einer anderen dauerhaft steuerliche Vorteile haben, nämlich die betriebliche Altersversorgung ggü. der privaten Altersvorsorge. Ein Vergleich kann nach Vorgabe durch § 52 Abs. 40 Satz 7 und 8 EStG zwischen z. B. der gesetzlichen Rentenversicherung – als Basisversorgung – und der betrieblichen Altersversorgung – als Zusatzversorgung – nicht gezogen werden.“
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2333 - 196 - StO 211
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-32404