Medizinische Versorgungszentren nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO
Auf der Grundlage von § 95 SGB V werden von im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Leistungserbringern, insbesondere Krankenhäusern, „Medizinische Versorgungszentren“ (MVZ) gegründet. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen der ambulanten Pflege, die mit Hilfe angestellter Ärzte oder freiberuflicher Vertragsärzte ambulante medizinische Leistungen erbringen.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind die MVZ keine Zweckbetriebe i.S.d. §§ 65 und 67 AO. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit können sie jedoch ein Zweckbetrieb nach § 66 AO sein. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege nur dann vorliegt, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen (§ 53 AO) zugute kommen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0185 - 1 St 31N
Fundstelle(n):
UAAAC-32397