Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: BverwG BVerwG 7 B 142.04 vom VG Berlin VG 31 A 12.04 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom .
I.
1. Die Deutsche Demokratische Republik (DDR) schloss in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit mehreren westeuropäischen Staaten sogenannte Globalentschädigungsabkommen. Mit dem Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus <Hrsg.>, VermG, Bd. 2, Anh II 6) verpflichtete sich die DDR gegenüber der Republik Österreich zur Zahlung einer Globalentschädigungssumme "zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, dass ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist" (Art. 1). Nach Art. 7 des Vertrags sollten mit vollständiger Bezahlung der in Art. 1 genannten Summe alle vom Vertrag erfassten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt sein. Die Bundesrepublik Deutschland überwies im Juni 1993 die letzte Rate an die Republik Österreich. Die Summe wurde nach einer von den österreichischen Behörden festgesetzten Aufstellung verteilt.
2. a) Die Beschwerdeführer sind österreichische Staatsangehörige. Als Rechtsnachfolger ihrer 1974 verstorbenen Mutter waren sie Eigentümer eines Grundstücksanteils in Ostberlin, der im Jahre 1981 in so genanntes Volkseigentum überführt wurde. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen der DDR und der Republik Österreich über den Abschluss eines Globalentschädigungsabkommens reichte die österreichische Seite zugunsten der Beschwerdeführer eine Anmeldung ein, die dazu führte, dass ihr Miteigentumsanteil bei der Festlegung der Globalentschädigungssumme berücksichtigt wurde.
b) Im Jahre 1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag der Beschwerdeführer auf Rückübertragung des Grundstücksanteils auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG, BGBl 1997 I S. 1974) ab. Bei dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen handele es sich um eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. b VermG, hinsichtlich derer das Vermögensgesetz nicht anwendbar sei. Da Österreich mit dem Abschluss des Vertrags mit Wirkung für seine Staatsangehörigen auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche verzichtet habe, hätten sich alle diesbezüglichen Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger erledigt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Beschwerdeführer wies der Widerspruchsausschuss beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zurück.
c) Die von den Beschwerdeführern erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen seien rechtmäßig, weil die Beschwerdeführer mangels Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht zum Kreis der Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG zählten. Da der streitgegenständliche Grundstücksanteil durch Anmeldung in den Anwendungsbereich des Globalentschädigungsabkommens einbezogen worden sei, gelange § 1 Abs. 8 lit. b VermG zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.
d) Das Bundesverwaltungsgericht wies die von den Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom zurück. Da der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 lit. b VermG lediglich voraussetze, dass der betroffene Vermögensgegenstand wirksam in das Entschädigungsabkommen einbezogen worden sei, komme es in der Revision nicht darauf an, ob Österreich mit dem Abschluss des Globalentschädigungsabkommens auf Entschädigungsansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet habe oder nicht. Es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Zweck von § 1 Abs. 8 lit. b VermG darin liege, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen zu vermeiden, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen worden seien.
II.
Mit ihrer fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Infolge der Auslegung von § 1 Abs. 8 lit. b VermG im Sinne eines Ausschlusstatbestands würden sie gegenüber deutschen und anderen ausländischen Antragstellern benachteiligt. Die Ungleichbehandlung könne sachlich nicht gerechtfertigt werden, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen beruhe. Die Auslegung dieses Vertrags durch die deutschen Gerichte, nach der Österreich auf Individualansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet habe, ziehe die Verfassungswidrigkeit des Vertrags nach österreichischem Recht nach sich und missachte insofern den Auslegungsgrundsatz "in dubio mitius". Eine völkerrechtskonforme Auslegung ergebe, dass Österreich mit dem Abschluss des Globalentschädigungsabkommens nicht auf Rückforderungsansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet habe. Daher werde der Vertrag nicht von § 1 Abs. 8 lit. b VermG erfasst.
Die Gerichte hätten ihrer völkerrechtlichen Pflicht, bei der Auslegung des Vertrags die Rechtsposition Österreichs als Vertragspartner der DDR sachgerecht zu berücksichtigen, ferner durch Anhörung der österreichischen Regierung nachkommen müssen. Indem die Gerichte eine solche Anhörung unterlassen hätten, seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführer stützen ihre Verfassungsbeschwerde auf die fachgerichtliche Auslegung des Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen und übertragen diese ohne nähere Darlegungen auf diejenige des § 1 Abs. 8 lit. b VermG. Mit der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Sichtweise, dass es auf die Auslegung des Vertrags angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 1 Abs. 8 lit. b VermG gar nicht ankomme, haben sie sich demgegenüber nicht auseinandergesetzt. Ohne diesbezügliche Darlegungen kann indes nicht beurteilt werden, ob die Auslegung des Globalentschädigungsabkommens durch die Fachgerichte zwingend auf diejenige des § 1 Abs. 8 lit. b VermG zu übertragen ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96 f.>).
aa) Die Beschwerdeführer tragen vor, die Ungleichbehandlung zwischen ihnen als österreichischen Staatsangehörigen einerseits und deutschen sowie anderen ausländischen Staatsangehörigen andererseits könne aufgrund der fehlerhaften Auslegung des Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen nicht gerechtfertigt werden. Ungeachtet der insoweit bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt damit im Hinblick auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, der Auslegung des Globalentschädigungsabkommens maßgebliche Bedeutung zu.
(1) Die Auslegung und Anwendung des die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkervertragsrechts ist vorrangig Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich nur daraufhin, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 315 <328>; 111, 307 <328>).
Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend relevanten Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen. Dieser ist nicht infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen, da die wiedervereinigte Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in den Vertrag eingetreten ist (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, VIZ 2003, S. 280; zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden vgl. BVerfGK 3, 367 <372>). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Art. 12 des Einigungsvertrags (EV, BGBl 1990 II S. 889), der die Frage der Nachfolge in völkerrechtliche Verträge der DDR nicht beantwortet (BVerfGE 96, 68 <91 ff.>). Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich haben jedoch auf der Grundlage von Art. 12 EV Konsultationen geführt und in deren Rahmen übereinstimmend festgestellt, dass der Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen fortbesteht (vgl. dazu Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom - B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360 <361>). Dementsprechend ist das Abkommen in der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich vom (BGBl 1992 II S. 497) nicht erwähnt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Vertrag nicht gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Zustimmungsgesetz transformiert bzw. in Vollzug gesetzt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung des Grundgesetzes auf die Nachfolge der Bundesrepublik Deutschland in völkerrechtliche Verträge der DDR anwendbar ist (verneinend Papenfuß, Die Behandlung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands, 1997, S. 127 ff.). Denn zum einen hat die nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende Frage der Vertragsumsetzung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die im Außenverhältnis bestehende Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Vertragsinhalt (vgl. Art. 46 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK, BGBl 1985 II S. 927). Zum anderen ermächtigt der Einigungsvertrag, der gemäß Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich umgesetzt bzw. in Vollzug gesetzt wurde, die Bundesregierung zu Konsultationen mit den Vertragspartnern über das Fortgelten, Anpassen oder Erlöschen der Verträge der DDR (vgl. Herdegen, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, HdbStR Bd. IX, 1997, § 214 Rn. 29; Heß, VIZ 1993, S. 331 <332>; Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 272, Anm. 184). Auch angesichts der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. nur BVerfGE 111, 307 <318 f.>) ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Nachfolge in völkerrechtliche Verträge der DDR ausnahmslos auf der Zustimmung des parlamentarischen Gesetzgebers zu bestehen. Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland in die Globalentschädigungsabkommen der DDR eingetreten ist (vgl. nur BVerfGK 3, 367 <372>). Dem ist auch die Staatspraxis gefolgt. So hat die Bundesrepublik Deutschland im Falle des vorliegend relevanten Vertrags nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands den noch ausstehenden Betrag an die Republik Österreich gezahlt, womit die vermögensrechtlichen Ansprüche der österreichischen Seite erloschen sind. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist die Auslegung des Vertrags damit nicht anders zu beurteilen, als wenn der Vertrag gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich umgesetzt bzw. in Vollzug gesetzt worden wäre.
(2) Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an einer willkürlichen Auslegung des Globalentschädigungsabkommens. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des u.a. -, VIZ 1998, S. 139 <140>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, VIZ 2003, S. 280 <281>; BVerfGK 3, 367 <372>). Diese Auffassung, nach der die betreffenden Staaten mit dem Abschluss der Abkommen mit Wirkung für ihre Staatsangehörigen auf mögliche Rückforderungsansprüche verzichtet hätten, ist zwar nicht die einzig vertretbare.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit willkürlich sind, sind jedoch nicht ersichtlich. Die ihnen zugrunde liegende Auffassung zur Wirkung des Globalentschädigungsabkommens findet in dem völkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes vielmehr einen normativen Anknüpfungspunkt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des -, VIZ 2001, S. 33 f.).
Zwar werden zum Verhältnis von diplomatischem Schutz und individuellem Forderungsrecht zwei gegenläufige Ansichten vertreten (vgl. nur Heß, VIZ 1993, S. 331 <332 f.>). Die Rechtsansicht des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, nach der eine vollständige Trennung der privaten und der völkerrechtlichen Forderung besteht (Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom - B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360 <361>), hat gegenüber der Auslegung des Vertrags durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland als des anderen Vertragspartners jedoch kein überwiegendes Gewicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, VIZ 2003, S. 280 <281>).
Die Fachgerichte haben ihre auch in § 1 Abs. 8 lit. b VermG zum Ausdruck kommende Ansicht, dass das Eigentum der Beschwerdeführer an dem Grundstücksanteil mit dem Inkafttreten des Globalentschädigungsabkommens erloschen sei, durch Auslegung des Vertrags anhand der Vorgaben der Wiener Vertragsrechtskonvention gewonnen. Diese Vorgaben entsprechen den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2001, S. 1848 <1852>). Dabei findet die Auffassung, Art. 7 des Globalentschädigungsabkommens regele alle offenen Vermögensfragen, einen Anhaltspunkt im Wortlaut der Norm, der sich auf alle zwischen den Vertragsstaaten offenen Ansprüche bezieht, und dem im Rahmen der Auslegung nach der Wiener Vertragsrechtskonvention besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 40, 141 <167>). Ein eventuell entgegenstehender Wille der Vertragsparteien führte zu keinem anderen Ergebnis, weil die historische Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags nach Art. 32 WVK lediglich ergänzend zur Anwendung gelangt. Es begegnete insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die angegriffenen Entscheidungen den seitens der Beschwerdeführer angeführten Verhandlungsmaterialien nicht entsprächen.
bb) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie auch gegenüber Personen benachteiligt würden, die in der Vergangenheit bereits aufgrund nationaler Gesetze entschädigt worden seien und bezüglich derer die Behörden dennoch geprüft hätten, ob ein Anspruch gemäß § 1 VermG bestehe, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, dass der Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach bundesdeutschem Recht und solche nach völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommen im Vermögensgesetz gleichbehandelt und in beiden Fällen eine Restitution des Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zulässt (BVerfGK 3, 367 <372>). Er verlangt auch nicht, im Fall des § 1 Abs. 8 lit. b VermG eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen Herausgabe bereits erhaltener Entschädigungszahlungen analog §§ 1, 3, 7a VermG zu ermöglichen (BVerfGK 3, 367 <372 f.>).
b) Im Hinblick auf die Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 69, 145 <148>). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist demnach prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird.
Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat den seitens der Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag, durch Einholung einer amtlichen Auskunft der österreichischen Regierung Beweis darüber zu erheben, dass die Republik Österreich mit dem Abschluss des Vertrags zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen nicht auf individuelle Ansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet hat, in vertretbarer Weise abgelehnt. Es hat zunächst nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Frage der Vertragsauslegung eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage darstelle. Sodann hat es festgestellt, dass § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO bei Völkervertragsrecht der DDR nicht anwendbar seien. Dies begegnet schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die genannten Normen nach herrschender Meinung nicht nur nicht für das Vertragsrecht der DDR, sondern generell nicht für das Völkerrecht gelten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 293 Rn. 5). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nach Art. 31 f. WVK nicht der Parteiwille, sondern der Vertragswortlaut die primäre Grundlage der Vertragsauslegung bildet, gegen die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags der Beschwerdeführer. Von einer sachlich unhaltbaren Nichtberücksichtigung des Beweisantrags der Beschwerdeführer kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WM 2007 S. 137 Nr. 3
WAAAC-32379