Berücksichtigung von Einlagen einer Trägerkörperschaft wegen eines Verlustes des Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 KStG i.d.F. StSenkG geänd.
durch UntStFG
Leitsatz
1. Bei der erstmaligen Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos zum sind die von einer Gemeinde als Trägerkörperschaft
an den BgA vor dem Systemwechsel am gewährten Ausgleichsleistungen für erlittene Verluste zu berücksichtigen.
2. Im steuerlichen Einlagekonto sind Einlagen zu erfassen, welche zur Ausstattung des BgA mit finanziellen Eigenmitteln (Eigenkapital)
geleistet wurden, soweit diese nicht – rechtlich zulässig – Stammkapital darstellen. Hierbei ist auf den Willen der Trägerkörperschaft
abzustellen, wie er sich in dem betreffenden Gemeinderatsbeschluss dokumentiert. Nur dann, wenn die Trägerkörperschaft ausdrücklich
das Stammkapital erhöhen wollte (= Änderung der Betriebssatzung), liegt keine Einlage vor.
3. Regiebetriebe sind unselbstständige Teile des Haushalts einer Gemeinde, welche nicht dem EigBG und der EigBVO unterliegen.
Mangels Betriebssatzung verfügen Regiebetriebe daher nicht wie Eigenbetriebe über ein Nennkapital oder eine vergleichbare
Größe (vgl. § 12 EigBG). Durch die Gemeinde veranlasste und auf dem Trägerkörperschaftsverhältnis beruhende Vermögensmehrungen
aus Zeiten vor dem Systemwechsel sind ebenfalls im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu erfassen.
4. In den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch vor dem Systemwechsel entstandene Gewinne des Betriebs gewerblicher
Art einzubeziehen, welche nach dem KStG 1977 definitiv der Körperschaftsteuer unterlagen.
Fundstelle(n): BAAAC-32321
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2006 - 6 K 179/03
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