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Maßgeblicher Wert für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei beschränkt Steuerpflichtigen
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei Inkrafttreten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 zum zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht anzuwenden (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 344 = Kurzinfo StuB 2002 S. 869, sowie I R 105/00, BFH/NV 2002 S. 1433 = Kurzinfo StuB 2002 S. 1126).
Praxishinweise: Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, wonach Einkünfte aus Veräußerung von unbeweglichem Vermögen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ist mit Wirkung vom in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Da die Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei Anschaffungen bzw. Herstellungen vor dem zu einer unzulässigen rückwirkenden Erfassung von Wertzuwächsen ...