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Rückzahlung einer ursprünglich begünstigten Abfindung
(1) Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. (2) Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheids des Zuflussjahres berechtigt (Bezug: § 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).
Praxishinweise: Für die Ermittlung der Einkünfte gilt uneingeschränkt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Etwaige steuerliche Folgen (Steuersatz, Progression), die sich aus der zeitabschnittsbezogenen Steuerermittlung ergeben, sind unbeachtlich. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn kann deshalb auch keine Rückwirkung i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auslösen, und die „mitgenommenen” Steuervorteile müssen hingenommen werden. Anders würde es sich nur verhalte...