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Umsatzsteuer | Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des („Kretztechnik”), EuGHE I 2005 S. 4357, hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Folgendes: Als Lieferung gilt nach Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Den körperlichen Gegenständen gleichgestellt sind gem. Art. 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie lediglich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. Der EuGH hat dementsprechend in Rz. 22 seines Urteils vom ausgeführt, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren und deren Ausgabe keine Lieferung gem. Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt.
Das Wesen einer Aktie besteht darin, dem Eigentümer ein Antei...