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Mitteilungspflicht des Schwerbehinderten nach Kündigung
Der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX a. F. steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung beim Versorgungsamt nichts wusste. Der Arbeitnehmer muss allerdings nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Als regelmäßig angemessen wurde nach der bisherigen Rechtsprechung eine Frist von einem Monat angenommen. Das BAG erwägt, nach der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG vorbehaltlich einer Regelung durch den Gesetzgeber die Regelfrist für diese Mitteilung in Angleichung an entsprechende gesetzliche Fristen auf drei Wochen festzusetzen ().