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Verteilung der Kosten aus der Gebäudeanschaffung bzw. -herstellung auf den Berichtigungszeitraum europarechtskonform
Konsequenzen aus dem
Der EuGH hatte zu entscheiden, wie der Begriff „Betrag der Ausgaben” auszulegen ist. Unklar war, ob dieser Betrag bei einer teilweisen Privatnutzung eines dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäudes (neben den laufenden Aufwendungen) auch entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden und/oder den in Anlehnung an den jeweiligen innerstaatlichen Vorsteuerabzugs-Berichtigungszeitraum berechneten jährlichen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die zum Mehrwertsteuerabzug berechtigt haben, umfasst.
Das „Seeling-Modell”, wonach ein Unternehmer ein Gebäude nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums von 10 Jahren an einen Dritten steuerfrei veräußern oder steuerfrei entnehmen konnte, verliert an Bedeutung.
Nach Auffassung des EuGH ist die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG europarechtskonform. Die im Ergebnis gerechte Entscheidung lässt die bisherigen Liquiditätsvorteile deutlich schrumpfen.
Durch die Entscheidung des büßt das „Seeling-Modell” einen Groß...