BGH Beschluss v. - XII ZB 211/04

Leitsatz

[1] a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem gültigen und zum außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323).

Gesetze: VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 g; BGB § 1587 h

Instanzenzug: AG Osnabrück 10 F 43/04 VA vom OLG Oldenburg 11 UF 70/04 vom

Gründe

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechtskräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher Höhe von 511 € und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in monatlicher Höhe von 40,09 €, jeweils bezogen auf den . Wegen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Ausgleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der Ehemann bezieht seit dem eine Vollrente wegen Alters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbene betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 1.374 € festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 € zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanstandet.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversorgung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 € ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich 687 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 €, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten Barwert-Verordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 € (= 46 DM) auf 26,13 € gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ursprünglich 40,09 € auf nunmehr 44,54 € (40,09 € : 23,51943 € x 26,13 €) aufgewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurechnen, so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 € (687 € - 44,54 €) verbleibe.

Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Betriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 € betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.

a) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde bereits zum Ende der Ehezeit am eine laufende Rentenzahlung gewährt. Das Oberlandesgericht hat weder beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist.

Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststellungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.

bb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverordnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf diese Frage nicht an.

Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum in Kraft getretenen Neufassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtsprechung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynamische Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom aaO S. 1467).

cc) Mit Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verordnung auch in der seit dem gültigen Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom aaO). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Versorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden.

dd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum verlängert worden. In die seit dem geltende Neufassung der Barwert-Verordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungsfaktor, was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11).

Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten Barwert-Verordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerlichen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom bis zum geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Ergebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Betrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktualisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.

b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).

Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht. Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom aaO). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht.

aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine gesetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilung brutto 1.885,97 €. Dabei war die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Ehemannes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 € + 40,09 €] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 € (23,4313 EP x 26,13 €), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine gesetzliche Rente in Höhe von rund 1.274 € verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 108 € zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des € brutto; der Abzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Betriebsrente fällt mit rund 232 € ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamthöhe von rund (1.274 € - 108 € + 1.374 € - 232 €) 2.308 €. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte möglicherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht ermittelten Höhe von 642,46 € offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 € - 642,46 € = 1.665,54 €). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu - EzFamR BGB § 1587 g Nr. 15) und des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom , BGBl. I S. 1427).

bb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbescheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 € erworben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 € erlangen können. Bei Fortschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 € zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 € verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten Höhe von 642,46 € würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte zur Verfügung stehen (817 € + 642,46 € = 1.459,46 €) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden.

Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom Oberlandesgericht mit (noch) 80.000 € ermittelten Barvermögen verfügt, begründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Barvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 1064 Nr. 15
NAAAC-32048

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja