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Miet- oder Pachtzahlungen an die Trägerkörperschaft als Kapitalertrag
Miet- oder Pachtzahlungen eines Betriebs gewerblicher Art an seine Trägerkörperschaft können den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG erfüllen. In dem fraglichen Fall hatte ein Betrieb gewerblicher Art von seiner Trägerkörperschaft Räume, die notwendiges Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art waren, angemietet und hierfür eine Miete von 10 000 € gezahlt. Die tatsächlich angefallenen Kosten betrugen jedoch nur 9 500 €. In diesem Fall wäre die Kapitalertragsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 500 € zu berechnen.