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Steueranrechnung für Vorerwerbe bei Erhöhung der Freibeträge
Sind in der Zeit zwischen dem Vorerwerb und dem Letzterwerb die persönlichen Freibeträge erhöht worden, ist bei der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer der Freibetrag abweichend vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht auf der Grundlage der zurzeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften anzusetzen. Vielmehr ist der Freibetrag bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nur in der Höhe abzuziehen, in der ihn der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Kette der Vorerwerbe über den Zehnjahreszeitraum hinaus reicht, sondern auch, wenn sämtliche Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Letzterwerb stattgefunden haben.