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Begriff der Ortsansässigkeit
Ist der leistende Unternehmer objektiv nicht im Erhebungsgebiet ansässig, ist aber gleichwohl zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzung erfüllt, darf der Leistungsempfänger die ihm gem. § 18 Abs. 8 UStG obliegende Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch entsprechende Bescheinigung nachweist, nicht im Ausland ansässig zu sein. Der Begriff der Ansässigkeit für das Abzugsverfahren bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV. Befinden sich Sitz und Geschäftsleitung des Unternehmers unstreitig im Ausland, ist eine Ansässigkeit im Inland nur denkbar, wenn sie über eine inländische Zweigniederlassung verfügt.