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Verwertung von Sachen
Die Urteilsgrundsätze der und v. - V R 9/03, wonach die Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands an einen Dritten durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers, dazu führt, dass die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer erstarkt, sind auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden. Soweit die Ausführungen in Abschn. 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der UStR dem entgegenstehen, sind diese ab dem nicht mehr anzuwenden: Sie gelten hingegen weiterhin im Fall der Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten bzw. verpfändeten Gegenstands im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers bzw. Pfandleihers. Abschn. 2 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStR bleiben auch bei der Anwendung der Urteil...