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FG Niedersachsen 24.05.2006 2 K 14/05, NWB direkt 51/2006 S. 6

Berechnung des Gewinnzuschlags bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG übernimmt und fortführt. Entstehen anlässlich einer Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre, ist das für die Höhe des Gewinnzuschlags unbeachtlich. Denn der Gewinnzuschlag i. H. von 6 v. H. fällt wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal an.

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