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Wirksamkeit einer Klagerücknahme
Eine dem Finanzgericht elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a. F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.