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NWB direkt Nr. 51 vom Seite 7

Auflösung einer Beteiligung

Einlagenrückgewähr ist keine Veräußerung i.S. des § 23 EStG

Andrew Miles

Die durch Kündigung bedingte Auflösung einer stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter, aufgrund deren das Guthaben des stillen Gesellschafters zu berichtigen ist. Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits während des Bestehens der Gesellschaft und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung. Wird sie erfüllt, erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung wirtschaftlich zuzuordnen war. Daher ist nach der Entscheidung des in der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG zu sehen.

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