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Auflösung einer Beteiligung
Einlagenrückgewähr ist keine Veräußerung i.S. des § 23 EStG
Die durch Kündigung bedingte Auflösung einer stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter, aufgrund deren das Guthaben des stillen Gesellschafters zu berichtigen ist. Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits während des Bestehens der Gesellschaft und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung. Wird sie erfüllt, erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung wirtschaftlich zuzuordnen war. Daher ist nach der Entscheidung des in der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG zu sehen.
Beteiligungsauflösung als Spekulationsgewinn?
Eine GmbH mit zwei Gesellschaftern nahm als stille Gesellschafterin eine Beteiligungsgesellschaft auf. Später geriet die stille Gesellschafterin in Schwierigkeiten und verkaufte ihre Beteiligung erheblich unter Nennwert an die beiden offenen Gesellschafter im jeweiligen Beteilungsverhältnis. Noch am selben Ta...