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Einkommensteuer | Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG übernimmt und fortführt. Entstehen anlässlich einer Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre, ist das für die Höhe des Gewinnzuschlags unbeachtlich. Denn der Gewinnzuschlag in Höhe von 6 v. H. fällt wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal an ( NWB TAAAC-19430).