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NWB Nr. 51 vom Seite 4403 Fach 11 Seite 741

Grundsteuersparmodell Einheitswert

Niedrigere Grundsteuer durch Anwendung des Ertragswertverfahrens statt des Sachwertverfahrens

Reinhard Stöckel

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Wert eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer regelmäßig im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Die Ausnahmen hat der Gesetzgeber in § 76 Abs. 3 BewG aufgeführt. Danach ist die Feststellung des Einheitswerts für bestimmte Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in Einzelfällen bebauter Grundstücke, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete geschätzt werden kann, im Sachwertverfahren vorzunehmen. Der Frage, welches der beiden Bewertungsverfahren anzuwenden ist, kommt mit zunehmender Dauer des Hauptfeststellungszeitraums (seit 1964) in der Bewertungspraxis und hier insbesondere bei gemischt genutzten Grundstücken und bei Geschäftsgrundstücken eine immer größere Bedeutung zu, da der im Sachwertverfahren ermittelte Einheitswert regelmäßig erheblich über dem im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswert liegt. Wertabweichungen bis zu 100 v. H. sind durchaus keine Seltenheit, d. h. auch die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer differiert um diesen Prozentsatz.

I. Gesetzesvorhaben

Eine gesamtdeutsche Hauptfeststellung der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, für die Vermögensteuer und auch für die Grundsteuer...BStBl 1995 II S. 655 und 2BStBl 1995 II S. 671

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