Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen gemäß dem BMF-Schreiben Entstehen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung; Neufassung der Tzn. 22 und 23 des (BStBl 2005 I S. 458)
In dem BStBl 2005 II S. 830) hat der BFH bestätigt, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen Besitzgesellschaft einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein kann; zumindest „konkludent„ nimmt der BFH dabei die Gründung einer GbR an. Das Bruchteilseigentum wird folglich zu Sonderbetriebsvermögen I der Besitzpersonengesellschaft, welche als „Quasi-Willensbildungs-GbR„ kein originäres Gesamthandsvermögen besitzt. Mit der Änderung der steuerlichen Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens, das zivilrechtlich auch weiterhin im Bruchteilseigentum der Gesellschafter steht, findet kein Rechtsträgerwechsel auf die Besitzpersonengesellschaft statt. Demzufolge kann das Bruchteilseigentum nicht in das Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gelangen, sondern ist vielmehr als deren Sonderbetriebsvermögen zu behandeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden aufgrund des genannten (a.a.O.) die Tzn. 22 und 23 des (BStBl 2005 I S. 458) wie folgt gefasst:
D. Fälle der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
Entsteht infolge einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (vgl. hierzu auch BStBl 1998 I S. 583), sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
a) Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Gesamthandseigentum des Übertragenden und des Übernehmenden steht
Begründen der Übertragende und der Übernehmer hinsichtlich des anteilig übertragenen Sonderbetriebsvermögens nach der Übertragung zivilrechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 718 ff. BGB), wird diese unmittelbar zur Besitzpersonengesellschaft. In diesem Fall folgt der unter § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG fallenden Übertragung eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögen zum Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unmittelbar nach.
Entsteht die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung infolge einer Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, so führt eine unterquotale Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in die Besitzpersonengesellschaft zu keiner schädlichen Veräußerung oder Aufgabe i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG; für die einer Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG nachfolgenden Übertragungen sind insbesondere die Tzn. 11 und 13 zu beachten.
b) Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Bruchteilsei-gentum des Übertragenden und Übernehmenden steht
Wird bei der anteiligen Übertragung von Sonderbetriebsvermögen dem Übernehmer zivilrechtlich ein Bruchteil zu Eigentum übertragen (§ 741 BGB), findet zuerst eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) auf den übernehmenden Gesellschafter nach § 6 Abs. 3 EStG statt. Anschließend erfolgt sowohl bei dem übertragenden Gesellschafter als auch bei dem übernehmenden Gesellschafter eine Überführung des Sonderbetriebsvermögens in das Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzpersonengesellschaft (GbR) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG.
Hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens findet hier allerdings kein Rechtsträgerwechsel statt, sondern es erfolgt hier nur ein Zuordnungswechsel von dem Sonderbetriebsvermögen bei der bisherigen Personengesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Besitzpersonen-gesellschaft ( BStBl 2005 II S. 830)
Beispiel (für eine quotale Übertragung des Sonderbetriebsvermögens):
A ist zu 60 % an der AB OHG beteiligt, der er auch ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück zur Nutzung überlässt. In 2002 überträgt A die Hälfte seines Mitunternehmeranteils (1/2 des Gesamthandsanteils und 1/2 des Sonderbetriebsvermögens) unentgeltlich auf C. Die AC-GbR überlässt das Grundstück der ABC-OHG entgeltlich zur Nutzung.
a) Das Grundstück steht in Gesamthandsvermögen von A und C
b) Das Grundstück steht im Bruchteilseigentum von A und C
zu
a)
Zunächst liegt eine unentgeltliche
Teil-Mitunternehmeranteilsübertragung nach
§ 6 Abs. 3
Satz 1 EStG vor, die zwingend eine
Buchwertfortführung vorschreibt. Im zweiten Schritt ändert sich
aufgrund der steuerlichen Beurteilung des neu entstandenen Gebildes als
mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die bisherige Zuordnung des
Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen bei der OHG. Das
Grundstück wird Gesamthandsvermögen bei der AC-GbR. Die damit
verbundene Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in das
Gesamthandsvermögen der AC-GbR erfolgt nach
§ 6 Abs. 5
Satz 3 Nr. 2 EStG zum Buchwert.
zu
b)
Zunächst liegt eine unentgeltliche
Teil-Mitunternehmeranteilsübertragung nach
§ 6 Abs. 3
Satz 1 EStG vor, die zwingend eine
Buchwertfortführung vorschreibt. Im zweiten Schritt ändert sich
aufgrund der steuerlichen Beurteilung des neu entstandenen Gebildes als
mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die bisherige Zuordnung des
Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen bei der OHG. Das
Grundstück wird - wegen des fehlenden Rechsträgerwechsels bei dem
Bruchteilseigentum - zu Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der
"gesamthandsvermögenslosen" AC-GbR ( a.a.O.). Die
damit verbundene Überführung des Sonderbetriebsvermögens bei der
OHG auf das Sonderbetriebsvermögen bei der AC-GbR erfolgt nach
§ 6 Abs. 5
Satz 2 EStG zum
Buchwert.
E. Zeitliche Anwendung
Dieses Schreiben ist auf alle Übertragungen nach dem anzuwenden.
In Erbfällen mit sog. qualifizierter Nachfolgeklausel sind die Tz. 72 bis 74 in der Fassung des (BStBl 2006 I S. 253) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung weiter anzuwenden.
BMF v. - IV B 2
-S 2241 - 53/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 766
BB 2007 S. 152 Nr. 3
DB 2006 S. 2782 Nr. 51
DStR 2006 S. 2314 Nr. 51
DStZ 2007 S. 83 Nr. 4
EStB 2007 S. 12 Nr. 1
FR 2007 S. 97 Nr. 2
GmbH-StB 2007 S. 10 Nr. 1
GmbHR 2007 S. 111 Nr. 2
INF 2007 S. 3 Nr. 1
StB 2007 S. 48 Nr. 2
StBW 2007 S. 9 Nr. 2
WPg 2007 S. 46 Nr. 1
TAAAC-31878