Oberste FinBeh der Länder BStBl 2006 I S. 776

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

    1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    2. wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

  4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2007 bis 2009 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      bei einem Flug von
      Durchschnittswerte
      Euro je Flugkilometer (FKM)
      1 – 1.200 km
      0,05 – 
      0,01 × FKM
      1.200
      1.201 – 2.600 km
      0,04
      2.601 – 4.000 km
      0,04 + 
      0,01 × (FKM – 2.600)
      1.400
      4.001 – 12.000 km
      0,05 – 
      0,02 × (FKM – 4.000)
      8.000
      mehr als 12.000 km
      0,03

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

      Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    2. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 v.H. des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    3. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 v.H. des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 % zu erhöhen. Bei einem Inlandsflug ist der nach Buchstaben a bis c ermittelte Wert um die Luftsicherheitsgebühr zu erhöhen, wenn diese vom Arbeitgeber getragen wird.

    Beispiel:

    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 v.H. von (0,04 × 2.507) = 60.17 Euro, zu erhöhen um 10 % (= 6.02 Euro) = 66,19 Euro.

  5. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

    2. dieser Flug den unter Nummer 4 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

  6. Von den Werten nach Nummern 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der für einen Inlandsflug entrichteten Luftsicherheitsgebühr abzuziehen; der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG darf nicht abgezogen werden.

  7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt hinsichtlich der Durchschnittswerte den Erlass vom (BStBl 2003 I S. 748) und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 233.4/21
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34-S 2334-005-47-418/06
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - IIII A - S 2334 - 14/2006
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 - S 2334 - 14/00
Senator für Finanzen Bremen v. - S 2334-108-11-3
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 52 - S - 2334 - 029/06
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 2334 A - 6 - II 3 b
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301 - S 2334 - 129/94
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 2334 - 17 - 35
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 2334 - 3 - V B 3
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 2334 A-06-009-02-443
Ministerium der Finanzen Saarland v. - B/2-4-138/06-S 2334
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32 - S 2334 - 5/65 - 51800
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 42 - S 2334 - 231
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 317 - S 2334 - 230
Thüringer Finanzministerium v. - S 2334 A - 09/06 - 204.1

Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 776
LAAAC-31872