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Umsatzsteuer; | vorübergehendes Verbringen von Gegenständen in das Drittland
Gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittland steuerfrei. Der Begriff Gegenstand der Ausfuhr ist nicht bedeutungsgleich mit dem Begriff der Ausfuhrlieferung. Zollrechtlich ist eine Ausfuhr ein Verbringen einer Ware in das Drittland. Dabei ist nicht Voraussetzung, daß diese Ware auch im Drittland verbleibt. Auch schreibt Art. 15 Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie nicht vor, daß die nach dieser Vorschrift zu befreienden Beförderungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung oder einer Lohnveredelung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern stehen müssen. Eine sehr große Mehrheit der Mitgliedstaaten legt Art. 15 Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie so aus, daß sämtliche Beförderungsleistungen i. V. mit der Ausfuhr von Gegenständen befreit werden, auch wenn keine stl. Entlastung der Gegenstände bei der Aus...