Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Mit am beim FG eingegangenen Schreiben erhob der Kläger alle „zulässigen Rechtsmittel” gegen dieses Urteil und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt. Der vom FG weitergeleitete PKH-Antrag ging am beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Außerdem erhob der Kläger vorsorglich eine „neue Klage mit anderen/neuen Klageanträgen”.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (§ 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils zu ersehen ist, kommt als Rechtsmittel nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen ist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Anders als der Antrag auf PKH kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder eine sonstige Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 des Steuerberatungsgesetzes erhoben werden (§ 62a FGO).
Das beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist nicht bereits deshalb aussichtslos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH alles ihm Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (z.B. BFH-Beschlüsse vom VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 1409).
Einem Antragsteller ist es auch zumutbar, sich über diese formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.).
b) Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am abgelaufen. Der Antrag des Klägers auf PKH für diese Beschwerde ist aber erst am beim BFH eingegangen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag unter Beifügung des Formblatts rechtzeitig einzureichen (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ansatzweise einen Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des FG beruhen kann) dargelegt. Ein Zulassungsgrund ist auch weder aus dem Urteil selbst noch aus den Akten ersichtlich.
3. Für die vom Kläger vorsorglich gestellten weiteren Anträge ist der BFH als Revisionsgericht nicht zuständig.
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstelle(n):
YAAAC-31820