Kein Vorsteuerabzug bei Vorliegen eines Scheingeschäfts
Leitsatz
Umsatzsteuerrechtlich kommt eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers
in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden
ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft
übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
Werden die Preise vom Empfänger vorgegeben, die Rechnungen zum Teil von ihm selbst geschrieben und erfolgt die Zahlung der
Waren über den Lieferant an einen Dritten, der selbst lediglich einen Vorschuss und die Erstattung der Spesen für die Reisetätigkeit
erhält, lässt sich daraus schließen, dass der Lieferant keine eigenen Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft übernehmen wollte,
womit ein Scheingeschäft vorliegt
Fundstelle(n): BAAAC-31777
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 12.05.2006 - 6 V 898/06
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