Grobe Fahrlässigkeit bei Vertrauen auf vorhandenes Verrechnungsguthaben
Leitsatz
Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers liegt vor, wenn die einbehaltene Steuer nicht an das Finanzamt abgeführt worden
ist, weil der Geschäftsführer auf die Verrechnung mit einem Guthaben vertraut, einen entsprechenden Verrechnungsantrag jedoch
nicht gestellt hat.
Die falsche Angabe eines Bescheiddatums führt nicht zur Unwirksamkeit des Haftungsbescheides, wenn der Antragsteller erkennen
konnte, worauf sich der Haftungsbescheid bezieht.
Eine Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden, wenn und soweit es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengungen
nicht möglich ist, Sicherheit zu leisten.
Fundstelle(n): XAAAC-31774
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 30.03.2006 - 6 V 1359/05
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