Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch eine Kapitalgesellschaft kann nicht allein deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung
auslösen, weil sie mit einem – u.U. auch erheblichen – Verlustrisiko verbunden ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
vielmehr nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern zur Befriedigung privater Interessen
ihrer Gesellschafter handelt.
Ob das Handeln der Gesellschaft im eigenen oder im Interesse der Gesellschafter erfolgt, ist nach denjenigen Regeln zu beurteilen,
die bei natürlichen Personen/Personengesellschaften für die sog. „Liebhaberei” gelten.
Liegen Anschaffung und Betrieb einer Yacht nicht im privaten Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH oder
dessen Ehefrau, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.