Bei Aufwärtsverschmelzungen ist § 13 Abs. 4 UmwStG analog anzuwenden, um die Besteuerung der in den Anteilen an der übertragenden
Körperschaft liegenden stillen Reserven zu gewährleisten.
Ein Analogieverbot besteht im Steuerrecht regelmäßig nur dann, wenn der Gesetzgeber durch eine Vorschrift den Umfang der
Besteuerung erkennbar abschließend regeln wollte.
Bringt ein Gesetz das erkennbare Konzept des Gesetzgebers nur lückenhaft zum Ausdruck, ist der unvollständige Gesetzestext
im Rahmen der Analogie durch die Gerichte zu einem stimmigen Konzept zu ergänzen.
Ist ein Sperrbetrag durch den Erwerb der Anteile von einer nichtanrechnungsberechtigten Kapitalgesellschaft entstanden, die
ihren Sitz in einem Nicht - Mitgliedsstaat der EG hat, greift der Schutz der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit
des EG-Vertrages nicht ein.
Die Sicherung der Einmalbesteuerung von Gewinnen inländischer Gesellschaften ist ein sachgerechtes Kriterium, das eine Differenzierung
in § 50c EStG nach dem Sitz der Gesellschaft rechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1206 Nr. 15 KÖSDI 2006 S. 15226 Nr. 9 OAAAC-31764
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2004 - 4 K 3876/01
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