Ermittlung des Bedarfswerts eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz
Wenn sich die übliche Miete eines Restaurationsbetriebs nicht aus einem Mietspiegel oder einer Mietdatenbank ableiten lässt,
kein Vergleichsobjekt existiert und kein regionaler Markt zur Vermietung des Bewertungsobjekts vorhanden ist, kann die übliche
Miete im Sinne von § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht ermittelt werden. An ihre Stelle darf keine Ermittlung der üblichen Miete
allein anhand des mit dem Restaurant erzielten Umsatzes treten. Vielmehr ist die Bewertung dann nach §§ 147, 148 BewG durchzuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 429 Nr. 8 DStRE 2007 S. 1027 Nr. 16 EFG 2007 S. 95 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15473 Nr. 3 EAAAC-31763
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