Einkünfteerzielungsabsicht bei vertragswidriger unentgeltlicher Weiternutzung einer Wohnung
Leitsatz
Eine steuerlich relevante Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen
kein Nutzungsentgelt, sei es in Form einer regulären Miete, sei es in Form einer Nutzungsentschädigung beziehungsweise einer
Schadensersatzleistung, zufließt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige weiterhin die Absicht verfolgt, ein Nutzungsentgelt
zu erzielen.
Der Umstand, dass der Vermieter durch ein vertragswidriges Verhalten der Mieter gezwungen ist, diesen auch nach Ablauf der
Räumungsfrist die Wohnung zur Nutzung zu überlassen, ändert ebenso wenig etwas an der Einkünfteerzielungsabsicht wie die Absicht,
die Wohnung zu veräußern.
Nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören die Aufwendungen, die dem Kläger durch die Zwangsräumung der
Wohnung entstehen.
Für die Abfindung, die der Vermieter dem Mieter zur Räumung der Wohnung zahlt, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen,
wenn der Vermieter die Wohnung anschließend selbst nutzt.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 24 Nr. 1 JAAAC-31757
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.04.2006 - 3 K 1524/04
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