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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 611/00

Gesetze: EStG § 62EStG § 63 Abs. 1EStG § 74EWGV 1408/71 Art. 75 Abs. 2

Keine Abzweigung von Differenzkindergeld

Leitsatz

  1. Für Freiberufler aus den Niederlanden in Deutschland gelten neben den Vorschriften über das Kindergeld in §§ 62 ff. EStG die europarechtlichen Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die soziale Sicherheit für Wanderarbeiternehmer.

  2. Die Abzweigungsregelung in Art. 75 Abs. 2 EWGV 1408/71 setzt voraus, dass der „Selbstständige” in einer Versicherung der selbstständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig tätig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Steuerpflichtige, die in Deutschland eine Praxis für Krankengymnastik betreiben, zählen ebenso wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte nicht dazu.

  3. § 74 EStG setzt eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus. Ob eine vertragliche Unterhaltspflicht verletzt wird, insbesondere gegen eine zivilrechtliche Scheidungsfolgenvereinbarung verstoßen wird, ist nicht relevant.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-31755

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.11.2005 - 2 K 611/00

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