1. Auch sich über einen längeren Zeitraum hinziehende
Zahlungsverzögerungen und -unterbrechungen rechtfertigen die
Teilwertberichtigung einer Forderung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger
zunächst nur mit sehr ungewöhnlicher Nachsicht an seine Forderung
erinnert hat, der Schuldner in der Folgezeit konkreten Ratenvereinbarungen
weitgehend nachgekommen ist und somit von seiner grundsätzlichen
Zahlungsfähigkeit als auch Zahlungswilligkeit ausgegangen werden kann.
2. Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt
ebenso wie eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG voraus, dass der
Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage
einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine
werbende Tätigkeit ausübt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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