Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der später in Konkurs gefallenen GmbH
Leitsatz
1. Legt der Geschäftsführer sein Amt nicht nieder, obwohl er durch einen zusätzlich neben ihm bestellten weiteren Geschäftsführer
faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen wird, und kümmert er sich weiter nicht persönlich um fällige Umsatzsteuerschulden
der GmbH, so handelt er grob fahrlässig.
2. Hat sich der Geschäftsführer nie um eine ordnungsgemäße Buchführung der GmbH gekümmert und können daher die Grundlagen
zur Ermittlung des genauen Umsatzsteuerhaftungsbetrags nicht mehr festgestellt werden, so können Haftungsquote und Haftungssumme
geschätzt werden. Haftungserhöhend können dabei auch Umsatzsteuerrückstände berücksichtigt werden, für die der Geschäftsführer
Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977 beantragt hatte.
3. In den Fällen, in denen sich an den Haftungszeitraum ein masseloses Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft, für deren Steuerschulden gehaftet werden soll, anschließt, besteht die Vermutung, dass die Haftungsquote
regelmäßig nicht mehr als 60 v.H. der Hauptschuld beträgt, weil davon auszugehen ist, dass in der Zeit der Krise die Gesellschaftsgläubiger
nicht in einem höheren Umfang befriedigt worden sind (Ausführungen zur Bestimmung des Haftungszeitraums).
4. Dass das FA von einer Haftungsinanspruchnahme des Mitgeschäftsführers wegen Aussichtlosigkeit der Beitreibung abgesehen
hat, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-31735
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 07.09.2004 - 2 K 114/00
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