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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2756/03 EFG 2006 S. 1185 Nr. 15

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 4

Keine Berücksichtigung von Eigenanteilen einer Kapitalgesellschaft bei Berechnung der Beteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG.

Leitsatz

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sind Anteile, die die GmbH selbst hält, nicht als weitere unmittelbare Beteiligung des Gesellschafters im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu werten.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1185 Nr. 15
CAAAC-31729

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2006 - 1 K 2756/03

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