Voraussetzungen einer Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung
Leitsatz
1) Gelingt es dem Steuerpflichtigen in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht, einen steuerlichen Sachverhalt, auf den
sich eine rechtliche Beurteilung stützen könnte, nachzuweisen und setzt das FA im Einspruchsverfahren die Steuer aus anderen
Gründen herab, so bedeutet das noch nicht, dass ein solcher Sachverhalt nicht einige Jahre zuvor als erwiesen angenommen werden
durfte. Eine Änderung des früheren Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 scheidet aus.
2) Ändert sich eine von mehreren rechtlich möglichen Beurteilungen desselben Sachverhalts später (hier: Finanzierungszusammenhang
von Schuldzinsen), so erfüllt dies bei unverändertem Sachverhalt nicht die Voraussetzungen, nach denen ein Steuerbescheid
gem. § 174 Abs. 4 AO 1977 geändert werden dürfte.
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