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FG Münster Urteil v. - 11 K 1377/04 E EFG 2007 S. 84 Nr. 2

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 4

Verfahren:

Voraussetzungen einer Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung

Leitsatz

1) Gelingt es dem Steuerpflichtigen in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht, einen steuerlichen Sachverhalt, auf den sich eine rechtliche Beurteilung stützen könnte, nachzuweisen und setzt das FA im Einspruchsverfahren die Steuer aus anderen Gründen herab, so bedeutet das noch nicht, dass ein solcher Sachverhalt nicht einige Jahre zuvor als erwiesen angenommen werden durfte. Eine Änderung des früheren Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 scheidet aus.

2) Ändert sich eine von mehreren rechtlich möglichen Beurteilungen desselben Sachverhalts später (hier: Finanzierungszusammenhang von Schuldzinsen), so erfüllt dies bei unverändertem Sachverhalt nicht die Voraussetzungen, nach denen ein Steuerbescheid gem. § 174 Abs. 4 AO 1977 geändert werden dürfte.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 84 Nr. 2
AAAAC-31721

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FG Münster, Urteil v. 13.10.2006 - 11 K 1377/04 E

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