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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 1657/02 F EFG 2006 S. 4 Nr. 1

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 125, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 165, EStG § 15 Abs. 2

Nichtigkeit eines Bescheides bei Fehlen von Angaben zur Reichweite des Vorläufigkeitsvermerkes

Leitsatz

1. Ein ohne weitere Angaben zu seinem Umfang ergangener Vorläufigkeitsvermerk ist auch dann mangels Bestimmtheit nichtig, wenn der in Bezug genommene Feststellungsbescheid nur den Gewinn aus einer Einkunftsart betrifft.

2. Der Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb einer neu gegründeten Kunstgalerie wird nicht durch die Möglichkeit der Steuerersparnis durch Verlustverrechnung erschüttert.

3. Gleiches gilt für das Fehlen einer vorab erstellten Marktanalyse, wenn die ungünstige Entwicklung der Galerie ebenso plausibel auf die bei deren Eröffnung nicht absehbare Verschlechterung der örtlichen Wirtschaftslage zurückgeführt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 68 Nr. 3
AO-StB 2007 S. 40 Nr. 2
DStRE 2006 S. 1087 Nr. 17
EFG 2006 S. 4 Nr. 1
ZAAAC-31717

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.05.2005 - 10 K 1657/02 F

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