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BAG 20.05.1999 2 AZR 320/98

Arbeitsrecht; | Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (st. Rspr. des BAG seit AP Nr. 2 zu § 123 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (hier: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage rechtfertigt unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrages ...

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