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Werkvertrag; | stillschweigende Abnahme einer Individualsoftware
Von einer stillschweigenden Abnahme (vgl. BGH, NJW 1993, 1063) eines Softwareprogramms, gestützt auf erfolgte Bezahlung, kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Installation und Erstellung der letzten Teilrechnung ein Jahr liegt, der Auftragnehmer selbst nach Bezahlung dieser Rechnungen darauf verwiesen hat, die zugesicherten Termine zur Abnahme und Produktionsübergabe hätten noch nicht stattgefunden, und sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel zudem ergibt, daß der Auftraggeber fortlaufend wesentliche Funktionsmängel gerügt hat. Der Auftraggeber ist bei fehlender Abnahme berechtigt, Ansprüche gem. § 326 BGB geltend zu machen, die von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt werden ().