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StIdV § 4

§ 4 Löschungsfrist [1]

1Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die natürliche Person, der die Identifikationsnummer erteilt wurde, verstorben ist. 2Wurde eine Identifikationsnummer in einem Besteuerungs- oder Verwaltungsverfahren zu Unrecht vergeben, sind die zu ihr nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

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NAAAC-31478

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. (BGBl 2025 I Nr. 372) mit Wirkung v. .