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Feststellung des Verlustanteils einer atypisch stillen Gesellschaft
Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an dem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll. Mit der Durchführung einer Gewinnfeststellung hat das Finanzamt die Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen anerkannt, ohne dass es einer materiellen Überprüfung bedarf. Die Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft bildet einen selbständigen Rege...