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Verspätete Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung
Das Finanzamt kann bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Gewinnfeststellungserklärungen die steuerlichen Auswirkungen i. S. des § 152 Abs. 4 AO mit 30 v. H. des Gewinns schätzen. Die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen durch zwischenzeitlich ergangene und bekannte Einkommensteuerbescheide des Wohnsitzfinanzamts sind jedoch zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer erheblich niedriger als geschätzt festgesetzt wird (hier: ermessensgerechte Nichtberücksichtigung der nur mit 17 v. H. des Gewinns festgesetzten Einkommensteuer bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags).