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Bankauskunft: Kostenersatz bei undifferenzierten Anfragen
Nur konkret benannte Unterlagen kostenfrei
Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, können Finanzämter und Steuerfahndungsstellen auch bei seiner Bank Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern. Der dabei anfallende Verwaltungsaufwand ist den Kreditinstituten allerdings nur dann zu vergüten, wenn sie zur Erteilung von Auskünften herangezogen wurden. Für die bloße Vorlage von Unterlagen ist ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen. Wann die Grenze hin zur entschädigungspflichtigen Inanspruchnahme überschritten wird, hat nun der entschieden.
Konto- und Depotauszüge aller Sparkonten und Depots verlangt
Im Streitfall hatte sich das Finanzamt im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens mit einem ausdrücklich als „Vorlageersuchen an Dritte nach § 97 AO” bezeichneten Schreiben an eine Bank gewandt mit der Aufforderung, Kopien der Konto- und Depotauszüge aller Sparkonten und Wertpapierdepots vorzulegen, die die betreffenden Steuerpflichtigen bei dem Kreditinstitut unterhielten. Die Finanzbehörde befragte die Bank wie eine Zeugin darüber, ob und gegebenenfalls welche Geschäftsbeziehungen die Steue...